§ 33 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 33 a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 33 a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2§ 47 gilt entsprechend.