§ 334 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.