§ 336 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 336 FamFG Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.