§ 336 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 336 FamFG Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.