§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.