§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln