§ 351 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 351 StPO Gang der Revisionshauptverhandlung

§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. (2) 1Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.