§ 357 InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 357 InsO Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. 2Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. (2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen. (3) 1Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. 3§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.