§ 365 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. 2Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.