§ 378 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 378 BGB Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.