1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.