§ 381 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 381 StPO Erhebung der Privatklage

§ 381 Erhebung der Privatklage

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.