§ 382 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.