§ 398 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten. (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.