§ 402 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.