§ 406 k StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 406 k StPO Weitere Informationen

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StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Informationen nach den §§ 406 i und 406 j sollen jeweils Angaben dazu enthalten, 1. an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und 2. wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt. (2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.