§ 406 l StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 406 l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406 l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

StPO ( Strafprozeßordnung )

§ 406 i Absatz 1 sowie die §§ 406 j und 406 k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.