§ 408 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 408 b StPO Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 408 b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.