§ 41 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 41 StPO Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32 b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32 a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.