§ 42 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.