§ 422 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 422 StPO Abtrennung der Einziehung

§ 422 Abtrennung der Einziehung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. 2Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.