§ 43 a GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 43 a GmbHG Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

§ 43 a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. 2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.