§ 44 j SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 44 j SGB II Gleichstellungsbeauftragte

§ 44 j Gleichstellungsbeauftragte

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.