§ 445 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025
Änderungsnachweis

§ 445 ZPO Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. (2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis