§ 45 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 45 GewO Stellvertreter

§ 45 Stellvertreter

GewO ( Gewerbeordnung )

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.