(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56 a bis 56 g, 58, 59 a, 59 b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. 3§ 246 a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. 4Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. 5Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt. (2) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. 3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56 f, 56 g, 59 b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.