§ 455 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 455 a StPO Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

§ 455 a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. (2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.