§ 459 f StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 459 f StPO Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459 f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.