Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73 c und 76 a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459 h Absatz 2 sowie die §§ 459 k und 459 m entsprechend.