§ 459 o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
StPO ( Strafprozeßordnung )
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c, 459 e sowie 459 g bis 459 m entscheidet das Gericht.
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