§ 464 c StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 464 c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

§ 464 c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.