§ 469 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 469 FamFG Inhalt des Aufgebots

§ 469 Inhalt des Aufgebots

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. 2Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.