§ 478 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 478 FamFG Ausschließungsbeschluss

§ 478 Ausschließungsbeschluss

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) 1Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2§ 470 gilt entsprechend. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.