§ 49 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 49 GewO Erlöschen von Erlaubnissen

§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) weggefallen (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. (3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.