§ 49 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 49 SGB X Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.