§ 5 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 5 SGB X Auswahl der Behörde

§ 5 Auswahl der Behörde

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.