§ 51 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 51 BGB Sperrjahr

§ 51 Sperrjahr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.