§ 54 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 54 GBO (Keine Eintragung öffentlicher Lasten)

§ 54 (Keine Eintragung öffentlicher Lasten)

GBO ( Grundbuchordnung )

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.