§ 55 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 55 BGB Zuständigkeit für die Registereintragung

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.