§ 56 a GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 56 a GmbHG Leistungen auf das neue Stammkapital

§ 56 a Leistungen auf das neue Stammkapital

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.