§ 57 g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 f entsprechend anzuwenden.