§ 57 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 57 HGB (Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten)

§ 57 (Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.