§ 57 j GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 57 j GmbHG Verteilung der Geschäftsanteile

§ 57 j Verteilung der Geschäftsanteile

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.