§ 61 c SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 61 c SGB XII Pflegegrade bei Kindern

§ 61 c Pflegegrade bei Kindern

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61 b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend. (2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte, 2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte, 3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte, 4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.