§ 61 EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 372 vom 19.12.2025

§ 61 EStDV Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26 a des Gesetzes

§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26 a des Gesetzes

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26 a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.