§ 62 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 62 SGB II Schadenersatz

§ 62 Schadenersatz

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.