§ 63 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 63 StPO Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.