§ 64 e SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 64 e SGB XII Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

§ 64 e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1. soweit sie angemessen sind und 2. durch sie a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.