§ 64 UStDV
FNA: 611-10-14-1
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 372 vom 19.12.2025

§ 64 UStDV Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.