§ 651 j BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 651 j BGB Verjährung

§ 651 j Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die in § 651 i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.