§ 66 a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.