§ 66 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 66 GewO Großmarkt

§ 66 Großmarkt

GewO ( Gewerbeordnung )

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.